Impressum Route 66 Borrmann Motors KG

Route 66 Borrmann Motors KG

 - Kfz Meisterbetrieb -
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D-22525 Hamburg


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HRA 84233

UST.-Id.Nr.:DE118039307

Persönlich haftender Gesellschafter:

Klaus-Peter Borrmann

Gerichtsstand: Amtsgericht Hamburg

AGB

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestel-
lung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestel-
lung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus
dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über-
gabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Über-
sendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbe-
stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon aus-
genommen sind Gegenforderungen des Käufers aus dem-
selben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unver-
bindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzuge-
ben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wo-
chen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffor-
dern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz
eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des verein-
barten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/
oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er
dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Zif-
fer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-
tung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässig-
keit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter-
nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-
delt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässig-
keit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend ver-
einbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetre-
ten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Ver-
zug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Zif-
fer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse die-
ses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Er-
füllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eige-
nes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kauf-
gegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der ver-
einbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4
dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer
der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-
schub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Ver-
trag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzu-
nehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 %
des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedri-
ger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer
oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Ver-
käufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderun-
gen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter-
nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-
delt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für For-
derungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammen-
hang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf
den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämt-
liche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht
zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug-
brief) dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Neben-
leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäu-
fer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leis-
tung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemes-
sene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die
Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmun-
gen entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertrag-
lich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in ei-
nem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kun-
den.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter-
nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-
delt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach-
mängelansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Aus-
schluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht
für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzli-
chen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetz-
lichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen so-
wie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verur-
sacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kauf-
vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haf-
tung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typi-
schen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzli-
chen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit ver-
ursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vor-
genannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts
entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt
eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Ver-
schweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garan-
tie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkt-
haftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt fol-
gendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Ver-
käufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von
Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels be-
triebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustim-
mung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb
wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Tei-
le kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI.
„Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der re-
gelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Liefe-
rung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Zif-
fer 3 und 4 entsprechend.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wech-
sel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts-
stand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allge-
meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-
haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der
Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-
Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, kön-
nen die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über
gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kauf-
preis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schieds-
stelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kennt-
nis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Mona-
ten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Ein-
reichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-
Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung
für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach de-
ren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt
die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kos-
ten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Route 66 Borrmann Motors KG
letzte Aktivität:
30.06.2023
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